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Honorarärzte: Definitionen
Honorarärzte im engeren Sinne sind Ärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung oder eigene Praxis, sowie ohne einem gleichzeitig bestehenden Angestelltenverhältnis (darunter fällt auch eine Teilzeittätigkeit) nachzugehen, gegen ein vereinbartes Honorar in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig sind. Honorarärzte können also in Kliniken, Praxen / MVZ, Forschungseinrichtungen, Institutionen, bei Rettungsdienstorganisationen u.v.m. projektbezogen und oft zeitlich begrenzt ärztlich tätig sein.
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Klinik der Soziaöversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (AZ: B 12 R 11/18 R)
Honorarärztlich tätige Ärzte sind Ärzte, die in sonstigen Mischformen (gleichzeitig bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis, eigene KV Zulassung oder Praxis etc.) gegen einen Honorarsatz (z.B. Stundensatz) bei einem „dritten" Auftraggeber stationär und/oder ambulant tätig sind. Insbesondere im Hinblick auf die letztere Bezeichnung sind die Übergänge fließend und eine Abgrenzung gegenüber den Begriffen „Vertragsarzt" oder „Niedergelassener Arzt" ist nicht streng zu ziehen.
In den Vereinigten Staaten und in vielen europäischen Ländern werden organisierte Honorarvertretungen schon lange mit Erfolg angeboten, um die medizinische Versorgung in Kliniken und sonstigen Einrichtungen zu gewährleisten. Diese sogenannten Locum tenens (im französischen Sprachgebrauch: medicen replacament) oder Leihärzte stehen als selbständige medizinische Fachkräfte zum kurzfristigen Ausgleich bei Personalengpässen zur Verfügung.