Oberländer Ufer 184
50968 Köln (Marienburg)
Tel: +49 221 / 379 739 61
Fax: +49 221 / 67 00 99 – 67
AGB Krankenhäuser, Kliniken, Praxen und sonstige medizinische Einrichtungen
-
Vertragsgegenstand/Geltungsbereich
-
Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Ärzten (und sonstige medizinischem Fachpersonal) (im Folgenden Interessenten genannt) zur zeitlich befristeten Übernahme ärztlicher Tätigkeit oder zur Festanstellung in Kliniken, Praxen, Krankenhäusern oder sonstigen medizinischen Einrichtungen (im folgenden Einrichtungen genannt).
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten immer und vollumfänglich für die Geschäftsbeziehung zwischen der DOCandCARE Service GmbH (im Folgenden Agentur genannt) und den Einrichtungen.
-
-
Leistungs- bzw. Ablaufbeschreibung
-
Die Agentur vermittelt Interessenten an entsprechende Einrichtungen. Hierbei kann es sich um befristete Tätigkeiten oder um eine Festanstellung handeln.
-
Die Agentur schuldet weder den Erfolg einer Vermittlung noch eine Ersatzkraft bei Ausfall, sondern lediglich die Dienstleistung.
-
Die Agentur unterhält eine stets aktualisierte Datenbank mit Profilen der Einrichtungen und der Interessenten. Zur Registrierung füllen die Einrichtungen das Anmeldeformular auf der Homepage www.docandcare.com aus. Nach Registrierung kann die Einrichtung ihre Daten jederzeit online in ihrem Profil ändern.
Ersatzweise kann die Einrichtung einen Auftrag auch telefonisch, per Fax, persönlich oder postalisch erteilen. Es gilt § 3 der AGBs.
Online kann die Einrichtung ein Formular mit Angabe der Stellenbeschreibung ausfüllen, welches von der Datenbank mit den eingetragenen Arztprofilen abgeglichen wird. Die passenden Profile erhalten eine Anfrage per Email. Die Zusagen werden dann (anonymisiert) an die Einrichtung weitergeleitet. Sollte die Einrichtung einen dieser Ärzte beauftragen, teilt sie dies der Agentur mit, welche den Kontakt vermittelt.
Möchte die Einrichtung den Arzt beschäftigen, stellt die Agentur eine anwaltlich geprüfte Vorlage eines Honorararztvertrages/Arbeitsvertrages zur Verfügung. Die Einrichtung übersendet der Agentur nach Abschluss des Vertrages eine Kopie des unterzeichneten Werkes.
-
-
Vertragsschluss
-
Der Vertragsschluss kommt zustande, indem die Einrichtung sich online bei der Agentur gemäß § 2 der AGBs registriert. Die Agentur wird der Einrichtung im Anschluss an die Registrierung einen Vermittlungsvertrag in zweifacher Ausfertigung auf postalischem Weg zukommen lassen. Die Einrichtung hat eine dieser Ausfertigungen unterzeichnet an die Agentur zurück zusenden. Mit Unterzeichnung kommt der Vertrag zustande.
-
Der Vertrag kann darüber hinaus auch per Fax, Email oder postalisch bei der Agentur angefordert werden.
-
-
Pflichten der Einrichtung
-
Die Einrichtung überlässt der Agentur zur Vermittlung der Interessenten alle erforderlichen Unterlagen.
-
Die Einrichtung überlässt der Agentur auch alle weiteren Unterlagen und Informationen, die zur Vermittlung erforderlich sind, insbesondere
-
Leistungsbeschreibung der offenen Stelle
-
Informationen über die entsprechende Station bzw. Praxis
-
Anforderungsprofil
-
Einsatzzeitraum
-
Gestellung von Unterkunft, Gemeinschaftsverpflegung, etc.
-
-
Die Einrichtung hat die Agentur unverzüglich über Sachverhalte zu informieren, die die Vermittlung beeinträchtigen, über die anderweitige Besetzung oder den Wegfall der Stelle und über Änderungen des Anstellungsvertrages.
-
Die Einrichtung hat das Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich der Agentur mitzuteilen und den unterzeichneten Anstellungsvertrag gemäß § 2 in Kopie zu übersenden.
-
Die Einrichtung benutzt die von der Agentur zur Verfügung gestellten anwaltlich geprüften Vorlagen, sofern sie nicht eigene verwenden möchte.
Bei der Tätigkeit notiert der Interessent die abgeleisteten Stunden in einem von der Agentur ausgehändigten Stundenabrechnungsbogen, der wöchentlich in Kopie an die Agentur übersendet wird.
-
-
Anstellungsverträge
-
Die Einrichtung nutzt für die Vermittlung einer Festanstellung, ob befristet oder unbefristet, die Vorlage eines anwaltlich geprüften Anstellungsvertrages der Agentur, sofern die Einrichtung nicht einen eigenen vorlegt und nutzen möchte.
-
Die Vorlage kann entsprechend den individuell ausgehandelten Vereinbarungen mit dem Interessenten angepasst werden.
-
Die Agentur hat auf die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages insofern keinen Einfluss. Die Inhalte des Anstellungsverhältnisses sind vielmehr Sache des Interessenten und der Einrichtung.
-
Die Einrichtung hat die Agentur unverzüglich über den Abschluss des Anstellungsvertrages zu informieren.
-
Nach Abschluss des Vertrages übersendet die Einrichtung gemäß § 2 eine Kopie des unterzeichneten Vertrages an die Agentur.
-
-
Vermittlungsgebühr
-
Für ihre Leistung erhält die Agentur eine Vermittlungsgebühr, die der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist.
-
Die Vermittlungsgebühr wird mit Abschluss eines Vertrages zwischen dem Interessenten und einer Einrichtung fällig und nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
-
Die Vermittlungsgebühr wird auch dann fällig, wenn sich eine Festanstellung aus einer zuvor von der Agentur vermittelten Vertretertätigkeit ergibt.
-
Bei Vermittlung des gleichen Interessenten an die gleiche Einrichtung wird auch erneut eine Vermittlungsgebühr fällig.
-
-
Abrechnung
-
Die Einrichtung zahlt die vereinbarte Vergütung direkt an den Interessenten. Das gilt für jegliche vermittelte Tätigkeit durch die Agentur.
-
Die vereinbarte Vermittlungsgebühr wird bei Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages mit dem Interessenten fällig und ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Agentur zu zahlen.
-
-
Haftung
-
Die Agentur haftet nur für Arglist und vertragstypische Schäden aus dem Vermittlungsvertrag, die entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Interessenten.
-
Die Agentur haftet nicht für:
-
Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsvertrag zwischen dem Interessenten und der Einrichtung
-
die Richtigkeit der Angaben des Interessenten
-
die vom Interessenten überlassenen Unterlagen und Informationen
-
die Qualifikation und Fähigkeit des Interessenten
-
unerlaubte Handlungen des Interessenten
-
Schadensersatzverpflichtungen aus der ärztlichen oder sonstigen medizinischen Tätigkeit des Interessenten
-
-
-
Versicherungsschutz
Die Agentur schließt keine Versicherungen für die zu vermittelnde ärztliche Tätigkeit des Interessenten ab. Dieser hat insofern auch keinen Anspruch auf eine Versicherung gegenüber der Agentur. Vielmehr ist er hierfür selbst verantwortlich.
-
Datenschutz
Die Einrichtung stimmt der gesonderten Datenschutzerklärung sowie der gesonderten Vereinbarung zu Verarbeitung und Übermittlung ihrer Daten zu.
-
Kündigung
-
Jede Vertragspartei kann den Vermittlungsvertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
-
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
-
Kommt nach Kündigung des Vertrages eine Vermittlung zustande, die auf die Tätigkeit der Agentur zurückzuführen ist, wird gleichwohl eine Vermittlungsgebühr fällig. Das betrifft insbesondere den Fall, dass eine Einrichtung einen Interessenten nach Übermittlung der Kontaktdaten durch die Agentur innerhalb von 12 Monaten nach Kündigung für eine ärztliche Tätigkeit beschäftigt.
-
-
Auftragsverhältnis
Nachdem der Arzt über die Agentur für ein bestimmtes Auftragsverhältnis an eine medizinische Einrichtung vermittelt wurde, wird der Arzt dieses Auftragsverhältnis nicht unter Umgehung der Agentur eingehen. Jegliche durch die Agentur zustande gekommenen Auftragsverhältnisse lassen den (durch die medizinische Einrichtung zu zahlenden) Honoraranspruch entstehen. Unter zustande kommen ist dabei die Kontaktherstellung für ein von der Einrichtung bei der Agentur in Auftrag gegebene Jobbeschreibung. Nach Vertragsabschluss ist ein Vertragsverhältnis zwischen der Einrichtung und dem Arzt unter Umgehung der Agentur innerhalb von 4 Wochen nicht möglich. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- fällig.
-
Vertragsbeginn und -laufzeit
-
Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages zur Vermittlung durch Einrichtung und Agentur.
-
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet mit Kündigung oder erfolgreicher Vermittlung.
-
-
Verschwiegenheit
-
Die Vertragspartner vereinbaren wechselseitig, über die einzelnen Vermittlungsverträge sowie alle im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für alle sonstigen Informationen, die den Geschäftsbetrieb der Agentur betreffen.
-
Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- fällig und sofort zahlbar.
-
-
Aufrechnungsverbot
Die Einrichtung ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderungen sind von der Agentur nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
-
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-
Die Agentur behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die DOCandCARE Service GmbH jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden an die Einrichtung per E-Mail oder Post übermittelt. Sie gelten als vereinbart, wenn die Einrichtung ihrer Geltung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der E-Mail/des Briefes widerspricht. Der Widerspruch bedarf der Textform. Die Agentur wird die Einrichtungen in der E-Mail/dem Brief auf die Widerspruchsmöglichkeit, die Frist und die Folgen einer Untätigkeit gesondert hinweisen. Bei Widerspruch hat jede Partei das Recht, die Geschäftsbeziehung, wie in Nr. 13 vorgesehen, zu beenden.
-
Die Möglichkeit der Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht aber weder für Änderungen, die Inhalt und Umfang zum Nachteil der Einrichtung einschränken, noch für die Einführung von neuen, bisher nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen für die Einrichtung.
-
-
Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und der Einrichtung ist der Geschäftssitz der Agentur.
-
Rechtswahl
-
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und der Einrichtung sowie diese AGB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
-
Die Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts ist dabei jedoch ausgeschlossen.
-
-
Schlussbestimmung
-
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen und Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall soll der Vertrag mit einer Regelung durchgeführt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks am nächsten kommt. Dies gilt für etwaige Lücken des Vertrages entsprechend.
-
Ansprüche aus diesem Vertrag müssen von beiden Parteien spätestens 3 Monate nach Beendigung einer vermittelten Tätigkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Alle nicht in dieser Form erhobenen Ansprüche gelten nach Ablauf der Frist als verwirkt.
-